Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Alois Kühbeck GmbH (Lieferant) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen; entgegen stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3. Unsere Verkaufsbedingungen finden nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB Anwendung.

1.4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.2. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.3. Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Kunde gegenüber Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2. Im Falle der Erbringung der Leistung aufgrund eines schriftlichen Kostenvoranschlages sind die dort genannten Preise verbindlich. Der Lieferant ist an einen solchen Kostenvoranschlag gebunden, wenn der Auftrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Kostenvoranschlages beim Kunden erteilt wird.

3.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 4 Wochen nach Ausstellung ohne Abzug zahlbar. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

3.4. Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Akzept bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diese werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag ohne Beanstandung unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Anfallende Spesen, Bearbeitungsgebühren oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

3.5. Im übrigen behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.6. Im Falle eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs oder einer erheblichen Vermögensverschlechterung (z. B. Antrag auf außergerichtlichen Vergleich, fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechsel- oder Scheckproteste u. ä.) sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall eines eingeräumten Zahlungszieles Vorkasse oder Barzahlung Zug um Zug gegen Anlieferung der Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann die sofortige Bezahlung bereits ausgelieferter Waren und Leistungen verlangt werden, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung

4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

4.2. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und dass der Kunde – soweit notwendig – alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Stellung von Materialien, Beibringung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Bescheinigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat ist, außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung, der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Verantwortungsbereichs liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch das Ereignis ausgelösten Verzögerung oder Unterbrechung. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. In diesem Falle sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Aufrechterhaltung des Vertrages für uns eine unzumutbare Härte darstellt. Ein solcher Rücktritt entbindet uns von jeder Schadensersatzhaftung für verzögerte oder nicht ausgeführte Leistung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist auch der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

4.7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Im Falle einer nur grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9. Im übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang, Abnahme

5.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

5.3. Teillieferungen sind zulässig soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§ 6 Mängelhaftung

6.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2. Unsere Mängelhaftung gilt nicht für vom Kunden bereitgestellte Teile oder Produkte. Für gebrauchte Teile oder Produkte wird keine Mängelhaftung übernommen.

6.3. Soweit zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der Vergütung zu verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung der Vergütung zu.

6.4. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.5. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich Versand. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

6.6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

6.7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.8. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

6.12. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht.

§ 7 Gesamthaftung

7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme des Vertragsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. In der Rücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme zur Verwertung des Vertragsgegenstands befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

8.3. Der Kunde darf den Vertragsgegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

8.4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferant vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

§ 9 Sonstiges

9.1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

9.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: August 2006

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